Rechtsprechung
   BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10281
BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 (https://dejure.org/2021,10281)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 (https://dejure.org/2021,10281)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 (https://dejure.org/2021,10281)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,10281) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG
    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie - Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • rewis.io

    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie - Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie; Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • rechtsportal.de

    Organstreitverfahren betreffend die Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie; Rüge einer Verletzung organschaftlicher Rechte durch gesetzgeberisches Unterlassen; ...

  • rechtsportal.de

    Organstreitverfahren betreffend die Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie; Rüge einer Verletzung organschaftlicher Rechte durch gesetzgeberisches Unterlassen; ...

  • datenbank.nwb.de

    A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf COVID-19-Pandemie - Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig Überprüfungspflicht des Gesetzgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die trotz der Corona-Pandemie für die Parteien zur Bundestagswahl notwendigen Unterstützungsunterschriften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Absenkung von Unterschriftenquoren nach BWahlG: Kleine Parteien müssen trotz Corona Unterschriften sammeln

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig - Anträge mangels ausreichender Begründung unzulässig

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 157, 300
  • NVwZ 2021, 978
  • NVwZ-RR 2021, 553

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (62)

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    bb) Der Gesetzgeber hat eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch neuere Entwicklungen infrage gestellt wird (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Bei dem ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG obliegenden Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Verfassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    a) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 71, 81 ; 120, 82 ; 140, 1 ; 146, 327 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 135, 259 ; 146, 327 ).

    Zwar folgt aus dem formalen Charakter der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber durch Gründe gerechtfertigt sein, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 146, 327 m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die getroffene Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Der Gesetzgeber ist daher gehalten zu prüfen (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.), ob eine unveränderte Beibehaltung der Unterschriftenquoren zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme einer nicht in den Parlamenten vertretenen Partei weiterhin erforderlich ist oder ob deren Wahlteilnahme hierdurch übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 41, 399 ; 111, 289 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -).

    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg erachtete eine Anpassung der Regelungen zu den Unterschriftenquoren bei der Landtagswahl am 14. März 2021 für verfassungsrechtlich geboten und erklärte, dass bei einer Reduzierung der Zahl der beizubringenden Unterschriften um 50 % kein Anlass zu erneuter verfassungsrechtlicher Beanstandung bestünde (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 72).

    Es sei daher Aufgabe des Gesetzgebers, eine Lösung zu finden, wie er der verschärften Ungleichbehandlung der Parteien begegne (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 58 ff., 71).

    aa) Die Antragstellerin zu I. beschränkt sich insoweit - abgesehen von dem Hinweis auf die Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 5. Januar 2021 - im Wesentlichen darauf, Ausführungen aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 - wörtlich wiederzugeben und zu behaupten, die zitierten Feststellungen seien auf die bevorstehende Bundestagswahl übertragbar.

    Entsprechend den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg ist offenkundig, dass die Beibringung der Unterstützungsunterschriften unter erheblich erschwerten Bedingungen stattfinden muss, da die herkömmliche Art des Sammelns von Unterschriften im öffentlichen Raum (direkte Ansprache, Infostände, Versammlungen) nur deutlich weniger effizient durchgeführt werden kann (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 59 ff.).

    Auch ist es nicht fernliegend, dass aus Angst vor einer Infektion eine geringere Zahl an Parteimitgliedern für das Sammeln von Unterschriften im öffentlichen Raum zur Verfügung steht (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 62).

    Bei einer durchschnittlichen Größe der Landtagswahlkreise von 109.764 Personen entsprach dies einem durchschnittlichen Anteil von 0, 137 % der Wahlberechtigten (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 5).

    Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg der Zeitraum, der für die Sammlung der Unterstützungsunterschriften zur Verfügung stand, verkürzt war, da erst ab Mitte Mai 2020 mit der Durchführung von Aufstellungsversammlungen für die Landtagswahl am 14. März 2021 gerechnet werden konnte (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 67).

    Schließlich setzt sich die Antragstellerin zu I. nicht damit auseinander, dass es auf Ebene des Bundeswahlrechts im Gegensatz zum Landeswahlrecht in Baden-Württemberg ein Zwei-Stimmen-System gibt, welches Auswirkungen auf den Grad der Beeinträchtigung durch ein Quorum hat (vgl. diesbezüglich zum Zwei-Stimmen-Landtagswahlrecht in Rheinland-Pfalz und Thüringen VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 69).

    (b) Hierzu hätte für die Antragstellerin zu I. bereits deshalb Veranlassung bestanden, weil sie in ihrer Antragsschrift auch diejenigen Passagen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 9. November 2020 zitiert, in denen darauf hingewiesen wird, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, eine Lösung zu finden, wie der eingetretenen Verschärfung der Ungleichbehandlung zum Nachteil politischer Parteien ohne parlamentarische Präsenz durch die Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunterschriften begegnet werden könne, und dass dabei eine Herabsetzung der Zahl der notwendigen Unterschriften nur eine denkbare Lösung darstelle (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 71 f.).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Bei dem ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG obliegenden Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Verfassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber durch Gründe gerechtfertigt sein, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 146, 327 m.w.N.).

    Hierzu zählt die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, zu denen insbesondere die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung gehören (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die getroffene Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Bei dem ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG obliegenden Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Verfassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 135, 259 ; 146, 327 ).

    Hierzu zählt die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, zu denen insbesondere die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung gehören (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die getroffene Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Bei dem ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG obliegenden Ausgleich der Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Verfassungsgüter hat er sich an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    a) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 71, 81 ; 120, 82 ; 140, 1 ; 146, 327 ).

    Hierzu zählt die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, zu denen insbesondere die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung gehören (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die getroffene Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    a) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 71, 81 ; 120, 82 ; 140, 1 ; 146, 327 ).

    bb) Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wahlrechtliche Unterschriftenquoren für sachlich gerechtfertigt erachtet, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 19 ff.; 4, 375 ; 5, 77 ; 6, 84 ; 12, 135 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 60, 162 ; 71, 81 ; 82, 353 ; 111, 289 ).

    Vergleichbar einer Sperrklausel (vgl. BVerfGE 3, 383 ) verfolgt die Beschränkung des Kreises der Wahlvorschläge damit auch den Zweck, die Bildung handlungsfähiger und repräsentativer Verfassungsorgane zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 6, 84 ), und ist folglich auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments gerichtet (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 6, 84 ; 60, 162 ; 71, 81 ; Lege, Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung, 1996, S. 30).

    Der Gesetzgeber darf das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, von einer ernst- und (in gewissem Umfang) dauerhaften Organisationstätigkeit abhängig machen (vgl. BVerfGE 71, 81 ).

    Dies hat zur Folge, dass die Zahl der beizubringenden Unterschriften nur so hoch festgesetzt werden darf, wie es für die Erreichung ihres Zwecks erforderlich ist (vgl. BVerfGE 71, 81 ).

    Im Sinne der Wahlfreiheit ist zu gewährleisten, dass die Gründung einer wahlvorschlagsberechtigten Organisation und deren Wahlteilnahme auch von einer kleinen Anzahl von Wahlberechtigten relativ einfach ins Werk gesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 71, 81 ).

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    bb) Soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht, ist ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 88, 203 ; 106, 166 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 42).

    bb) Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wahlrechtliche Unterschriftenquoren für sachlich gerechtfertigt erachtet, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 3, 19 ff.; 4, 375 ; 5, 77 ; 6, 84 ; 12, 135 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 60, 162 ; 71, 81 ; 82, 353 ; 111, 289 ).

    Vergleichbar einer Sperrklausel (vgl. BVerfGE 3, 383 ) verfolgt die Beschränkung des Kreises der Wahlvorschläge damit auch den Zweck, die Bildung handlungsfähiger und repräsentativer Verfassungsorgane zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 6, 84 ), und ist folglich auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments gerichtet (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 6, 84 ; 60, 162 ; 71, 81 ; Lege, Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung, 1996, S. 30).

    (2) Vor diesem Hintergrund umfasst der dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 38 Abs. 3 GG eingeräumte Gestaltungsspielraum die Möglichkeit, anzuordnen, dass nicht im Parlament vertretene Parteien den Nachweis der Ernsthaftigkeit ihrer Wahlteilnahme durch die Beibringung einer bestimmten Zahl an Unterstützungsunterschriften zu führen haben (vgl. BVerfGE 3, 19 ).

    (5) Hinsichtlich der zulässigen Höhe von Unterschriftenquoren hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil des Ersten Senats vom 1. August 1953 (BVerfGE 3, 19) bei einem Unterschriftenquorum von mindestens 500 Wahlberechtigten für einen Kreiswahlvorschlag die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens als überschritten erachtet und einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG angenommen (vgl. BVerfGE 3, 19 ).

    Demgegenüber hat es das Erfordernis, dass eine Landesliste der Unterstützung durch 1 vom Tausend der Wahlberechtigten und höchstens 2.500 Unterschriften bedarf, nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 3, 19 ).

  • VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 4/21

    Höhe der Unterschriftenquoren für die Wahlen 2021 in Berlin infolge der

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -).

    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beurteilte demgegenüber eine gesetzgeberisch bereits erfolgte Absenkung der Unterschriftenquoren für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 auf 50 % der ursprünglichen Höhe als unzureichend und regte eine Absenkung auf maximal 20 bis 30 % dieser Höhe an (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 11).

    Der Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20A/21 - gleicht diese Substantiierungsmängel nicht aus (3.).

    (3) Der nachträgliche Hinweis der Antragstellerin zu I. auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 - vermag die dargestellten Begründungsdefizite nicht auszugleichen.

    Einer schlichten Übertragung der in den Beschlüssen zum Berliner Landeswahlrecht getroffenen Feststellungen auf § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG steht bereits entgegen, dass mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften für die Berliner Wahlen erst ab dem 27. September 2020 begonnen werden konnte (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 10; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 9), während dies mit Blick auf die Bundestagswahl bereits ab dem 30. Juni 2020 der Fall war (siehe oben A. I. 4. Rn. 5).

    Auch fehlt in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin eine nähere Begründung, warum bei einer Reduzierung der Unterschriftenquoren auf maximal 20 bis 30 % der vor der Pandemie geltenden Anzahl an beizubringenden Unterstützungsunterschriften (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021, - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 10 f.) der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Beschränkung der Wahlteilnahme auf ernsthafte Wahlvorschläge noch hinreichend Rechnung getragen werden kann.

  • VerfGH Berlin, 17.03.2021 - VerfGH 20/21

    Höhe der Unterschriftenquoren für die Wahlen 2021 infolge der Corona-Pandemie

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -).

    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beurteilte demgegenüber eine gesetzgeberisch bereits erfolgte Absenkung der Unterschriftenquoren für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 auf 50 % der ursprünglichen Höhe als unzureichend und regte eine Absenkung auf maximal 20 bis 30 % dieser Höhe an (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 11).

    Der Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20A/21 - gleicht diese Substantiierungsmängel nicht aus (3.).

    (3) Der nachträgliche Hinweis der Antragstellerin zu I. auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 - vermag die dargestellten Begründungsdefizite nicht auszugleichen.

    Einer schlichten Übertragung der in den Beschlüssen zum Berliner Landeswahlrecht getroffenen Feststellungen auf § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG steht bereits entgegen, dass mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften für die Berliner Wahlen erst ab dem 27. September 2020 begonnen werden konnte (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21 -, S. 10; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 9), während dies mit Blick auf die Bundestagswahl bereits ab dem 30. Juni 2020 der Fall war (siehe oben A. I. 4. Rn. 5).

    Auch fehlt in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin eine nähere Begründung, warum bei einer Reduzierung der Unterschriftenquoren auf maximal 20 bis 30 % der vor der Pandemie geltenden Anzahl an beizubringenden Unterstützungsunterschriften (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021, - VerfGH 4/21 -, S. 12; - VerfGH 20/21, 20 A/21 -, S. 10 f.) der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Beschränkung der Wahlteilnahme auf ernsthafte Wahlvorschläge noch hinreichend Rechnung getragen werden kann.

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

    Auszug aus BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
    Dies schließt indes nicht aus, dass ausnahmsweise Gesetzgebungspflichten bestehen, die sich aus einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes (außerhalb der Art. 70 bis 82 GG) sowie aus Vorgaben des Unionsrechts ergeben können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 41; siehe auch Heintzen, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 33; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Vorbemerkung vor Art. 70 Rn. 15 ff.; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 71 Rn. 33 ).

    Allerdings ist eine solche Handlungspflicht im jeweiligen Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 41).

    bb) Soweit dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht, ist ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 88, 203 ; 106, 166 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 42).

    cc) Verengt sich die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur ausnahmsweise darauf, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden kann, wirkt dies auf die Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zurück (vgl. zur Verfassungsbeschwerde BVerfGE 77, 170 ; zur Wahlprüfungsbeschwerde BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 44; s.a. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 13 m.w.N. ).

    Soweit der Erlass einer konkreten Regelung eingefordert wird, ist substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung verengt ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 44).

    Dieses Recht gilt im gesamten Wahlverfahren, also nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 103).

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • RG, 02.10.1920 - I 88/20

    Versicherung von imaginärem Gewinn und Bezeichnung des versicherten Interesses

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

  • BVerfG, 25.01.1961 - 2 BvR 582/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 45/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvE 14/12

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren: mangelnde

  • VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21

    Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP

    So zählt es grundsätzlich zur Handlungspflicht des Gesetzgebers, die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührenden Regelungen eines geltenden Landeswahlgesetzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch neuere Entwicklungen infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, BVerfGE 157, 300 [312] = juris Rn. 32).

    Auch wenn demnach unter Umständen gesetzgeberische Handlungspflichten bestehen können, muss der Antragsteller substantiiert darlegen, inwieweit im konkreten Fall eine solche Handlungspflicht besteht (vgl. BVerfGE 157, 300 [311 f.] = juris Rn. 27).

    Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte durch das Unterlassen einer ganz konkreten gesetzlichen Regelung geltend macht (vgl. BVerfGE 157, 300 [312, 313] = juris Rn. 29).

    BVerfGE 157, 300 [320] = juris Rn. 48; BerlVerfGH, Beschluss vom 17. März 2021 - 20/21, 20 A/21 -, juris, Rn. 30).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze für Unterschriftenquoren in Höhe von 0, 25 % des Wahlvolkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59).

    Auch das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Vereinbarkeit einer wahlrechtlichen Regelung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilen lässt, sondern sie vielmehr mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein kann, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 157, 300 [313] = juris Rn. 32 m. w. N.).

    Zu den zwingenden Gründen, die Differenzierungen im Rahmen der Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen legitimieren, zählen nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes sowie die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (ThürVerfGH, LVerfGE 19, 495 [506] = juris Rn. 56 und LVerfGE 31, 527 [554] = juris Rn. 107 vgl. auch BVerfGE 157, 300 [315] = juris Rn. 38).

    (1) Gerechtfertigt sind Regelungen, die in die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen eingreifen, nur, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 157, 300 [316] = juris Rn. 38).

    Ganz allgemein gilt, dass das Unterschriftenerfordernis der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und auch nicht so hoch sein darf, dass neuen Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 157, 300 [318] = juris Rn. 42 m. w. N.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Unterschriftenquorum für die Wahl im Wartburgkreis in Höhe von 0, 15 % der Wahlberechtigten noch unter der vom Bundesverfassungsgericht für Parlamentswahlen entwickelten Obergrenze von 0, 25 % der Wahlberechtigten (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, juris Rn. 38 und BVerfGE 157, 300 [324] = juris Rn. 59) bleibt.

    Während Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber dafür bei der Bundestagswahl oft mehr als ein Jahr Zeit haben (vgl. dazu BVerfGE 157, 300 [326] = juris Rn. 62), haben diejenigen, die sich bei den Thüringer Kommunalwahlen gem. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 3 ThürKWG zur Wahl stellen wollen, generell weniger als drei Monate Zeit.

    a) Den Gesetzgeber trifft mit Blick auf wahlrechtliche Beschränkungen eine eigenständige kontinuierliche Überprüfungs- und Anpassungspflicht, um die Integrität der Wahl als zentralem demokratischen Legitimationsvorgang stets zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 157, 300 [313] = juris Rn. 32).

  • VerfG Brandenburg, 05.05.2021 - VfGBbg 10/21

    Eilantrag auf Aussetzung des Unterschriftenquorums zur Bürgermeisterwahl

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 32, m. w. N., www.bverfg.de).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechte des Antragstellers auf politische Mitgestaltung, auf Zugang zum Bürgermeisteramt als öffentlichem Wahlamt und auf Teilnahme an der Wahl als Kandidat aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV dadurch verletzt sind, dass unter den besonderen Bedingungen der Pandemie durch die unveränderten Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Teilnahme an der Wahl als Kandidat praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 42, m. w. N., www.bverfg.de).

    Es sei angemerkt, dass andere Bundesländer für die in den Jahren 2020 und 2021 stattfindenden Kommunal- und Landtagswahlen die für eine Wahlteilnahme beizubringenden Unterstützungsunterschriften auf 25% bis 60% des Ausgangswerts abgesenkt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 8, www.bverfg.de).

    Mit der Anknüpfung an die doppelte Anzahl der im Wahlgebiet zu wählenden Vertreter (§ 6 Abs. 2 BbgKWahlG) wird ein in Bezug auf den Anteil an der Zahl der Wahlberechtigten variables Quorum (zwischen 0, 07% bis mehr als 2, 29%) verlangt, das im Falle von Königs Wusterhausen mit etwa 0, 23% nahe an der vom Bundesverfassungsgericht als für die Bundestagswahl unbedenklich angesehenen Quote von 0, 25% liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 45, m. w. N., www.bverfg.de).

    Der Zeitraum, der für die Beibringung der Unterstützungsunterschriften zur Verfügung steht, ist in die Betrachtungen zur Zumutbarkeit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 62, www.bverfg.de).

    Selbst wenn also dem Grunde nach eine Handlungspflicht des Gesetzgebers zur Anpassung der Regelung auf Grund der durch die SARS-CoV-2-Pandemie veränderten Verhältnisse bestehen sollte, so wäre ihm bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (so auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 28, m. w. N., www.bverfg.de).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - (Rn. 69, www.bverfg.de) nicht ohne weiteres davon aus, dass bei einer Reduzierung des Unterschriftenquorums auf maximal 20% bis 30% die Beschränkung der Wahlteilnahme auf ernsthafte Wahlvorschläge und der Charakter der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes noch gesichert sei.

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 22/21

    Organstreit unzulässig; Verfristung; Ausschlussfrist; Fristbeginn;

    Erforderlich ist vielmehr, dass eine Verpflichtung auch zu der vom Beschwerdeführer geforderten Änderung der Regelung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 50, www.bverfg.de).

    Auch hat er nicht hinreichend dargelegt, ob bei einer deutlichen Absenkung dieses Quorums oder der Formvorschriften das Ziel, durch die Vorlage der Unterschriften den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Wahlteilnahme zu führen, noch als erreichbar angesehen werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, Rn. 61, www.bverfg.de).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 32, m. w. N., www.bverfg.de).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls eine Quote von 0, 25% im Hinblick auf die von der Partei zu einer Landtagswahl zu erreichende 5%-Hürde als angemessen erachtet, weil diese 1/20 der zur Erreichung der 5%-Hürde erforderlichen Stimmen darstellte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 -, Rn. 45, m. w. N., www.bverfg.de, und Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55 -, Rn. 37, juris).

    So ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. April 2021 (a. a. O.) davon ausgegangen, dass bei einem Quorum von 0, 1% zum Zwecke des Erreichens der 5%-Hürde und damit bei 1/50 der für den Wahlerfolg erforderlichen Stimmen auch unter den Bedingungen der Pandemie die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht ohne Weiteres überschritten ist.

    Die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen mit weitgehender Veränderung der (politischen) Kommunikation im öffentlichen Raum stellen ohne Zweifel eine wesentliche Veränderung jener tatsächlichen Ausgangslage dar, die der Gesetzgeber beim Erlass der Regelungen zur Beibringung der Unterstützerunterschriften ursprünglich zugrunde gelegt hatte (vgl. für § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG, BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021, 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, juris).

  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - juris Rn. 32; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [352 Rn. 64]; Urteil vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 259 [287 Rn. 53]; Urteil vom 9. November 2011, BVerfGE 129, 300 [320]).

    cc) Der Gesetzgeber hat eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - juris Rn. 32; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [353 Rn. 65]; Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [339] jeweils m.w.N.).

    Folglich ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei neu auftretenden Entwicklungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl als zentralem demokratischen Legitimationsvorgang mit sich bringen können, die von ihm geschaffenen Regelungen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - juris Rn. 32).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - juris Rn. 32; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [353 Rn. 65]; Urteil vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 259 [288 Rn. 54]).

    hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - juris Rn. 32 m.w.N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von

    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hat grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit Unterschriftenquoren geklärt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris).

    Mit dem Bundesverfassungsgericht geht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass der mit wahlrechtlichen Unterschriftenquoren einhergehende Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit sachlich gerechtfertigt ist, wenn und soweit die Quoren dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, NWVBl. 2020, 417 = juris, Rn. 54, m. w. N; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 39 ff., m. w. N.; vgl. ferner die zahlreichen Nachweise in VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalpraxisWahlen 2021, 45 = juris, Rn. 63 ff., 78 ff.).

    Ausgehend davon ist das Bundesverfassungsgericht mit Bezug auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag und auf Landtagswahlen zum Ergebnis gelangt, dass - unter normalen, d. h. nicht durch die Pandemie geprägten Bedingungen - jedenfalls eine Quote von etwa 0, 25 % der Wahlberechtigten zulässig sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1956 - 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375 = juris, Rn. 38, Beschlüsse vom 25. Januar 1961 - 2 BvR 582/60, BVerfGE 12, 132 = juris, Rn. 7, und vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94, LKV 1994, 403 = juris, Rn. 46, m. w. N., vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 45; kritisch zur Einstufung als allgemein zulässige Obergrenze VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20, NVwZ-RR 2021, 137 = juris, Rn. 56).

    Wie das Gericht darüber hinaus betont hat, bestehen angesichts des Gewichts der geschützten Gemeinwohlbelange selbst in Sonderkonstellationen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, BVerfGE 82, 353 = juris, Rn. 34; und vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 43 f.).

    In absoluter Hinsicht ist die Menge der notwendigen Unterschriften insbesondere für die Wahlbezirksvorschläge (mit drei, sechs und zwölf Unterschriften in Abhängigkeit von dessen Größe) so gering, dass bei einer weiteren Absenkung das mit dem Quorum verfolgte Ziel, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvorschläge zu beschränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen, kaum noch zu erreichen gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21, BVerfGE 157, 300 = juris, Rn. 69).

  • BVerfG, 14.12.2023 - 1 BvR 1889/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen im einstweiligen Anordnungsverfahren

    a) Die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht in einer diesen Anforderungen (vgl. dazu BVerfGE 140, 229 ; 157, 300 ) genügenden Weise dargelegt.
  • VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22

    Unzulässige Organklage bzgl des Quorums von 250 Unterstützungsunterschriften für

    Gesetzgeberisches Unterlassen kann jedenfalls dann tauglicher Antragsgegenstand sein, wenn es um eine verfassungsrechtliche Normierungspflicht geht (ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 36; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1 und 3/21 -, BVerfGE 157, 300 [311 f.] = juris Rn. 27 f.).

    Ändern sich die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder es anpasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, BVerfGE 146, 327 [353] = juris Rn. 65; BVerfGE 157, 300 [312 f.] = juris Rn. 32).

    Nur in äußersten Ausnahmefällen lässt sich der Verfassung eine Handlungspflicht entnehmen, die zu einem konkret bestimmten gesetzgeberischen Tätigwerden zwingt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - VerfGH 17/21 -, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21 -, BVerfGE 157, 300 [311] = juris Rn. 28).

    Wird eine Verletzung von Rechten durch gesetzgeberisches Unterlassen gerügt, ist substantiiert darzulegen, woraus sich eine Handlungsverpflichtung trotz des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - wonach eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme einer bestimmten Wahlrechtsänderung regelmäßig nicht in Betracht kommt - ergibt (vgl. BVerfGE 157, 300 [310 ff.] = juris Rn. 26 ff.).

    Wird das Unterlassen einer konkret bezeichneten Wahlrechtsänderung geltend gemacht, ist aufzuzeigen, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers von Verfassungs wegen auf die begehrte Gesetzesänderung verengt ist (vgl. BVerfGE 157, 300 [313] = juris Rn. 33).

  • BVerfG, 28.12.2023 - 1 BvR 2033/23

    Mangels Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung und Aufzeigens einer möglichen

    Entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht auf (zu den Anforderungen BVerfGE 140, 220 ; 157, 300 ).
  • BVerfG, 24.03.2024 - 1 BvR 2324/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend eine vorläufige Umgangsregelung

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 ; 157, 300 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

    (a) Das Erfordernis der Zulassung der Landesliste einer Partei zur Wahl gemäß § 28 BWahlG soll zunächst die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl (vgl. dazu BVerfGE 157, 300 ) und die Sicherung ihres Charakters als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. dazu BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ) gewährleisten.

    Dies dient der Integrationsfunktion der Wahl und beugt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vor (vgl. BVerfGE 157, 300 ).

  • BVerfG, 12.12.2023 - 1 BvR 75/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen über die Gewährung

  • BVerfG, 20.09.2021 - 2 BvE 5/21

    Einstellung von Organstreitverfahren bzgl Anpassung der Zahl der erforderlichen

  • BVerfG, 16.11.2023 - 1 BvR 607/22

    Mangels Fristwahrung und mangels Wahrung der Begründungsanforderungen unzulässige

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1915/23

    Mangels Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung unzulässige

  • BVerfG, 25.04.2023 - 1 BvR 619/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend vorläufigen Entzug von weiten Teilen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - LVerfG 3/21

    Hinweisbeschluss im Organstreitverfahren einer früheren Landtagsabgeordneten bzgl

  • BVerfG, 19.05.2021 - 2 BvQ 14/21

    Erfolgloser Eilantrag bezüglich diverser Anforderungen an Wahlvorschläge für die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 38/22

    Organstreitverfahren gegen die für die Landtagswahl geltende 5 %-Sperrklausel

  • VerfGH Berlin, 26.01.2022 - VerfGH 191/21

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht